Beim Erwerb eines Fahrzeuges greifen Käufer aufgrund des rasanten Wertverlustes von Neuwagen vermehrt auch auf Gebrauchtwagen zurück. Der Gebrauchtwagenmarkt in Deutschland boomt. Ob man auf seinen „Neuen Gebrauchten“ nun beim Gebrauchtwagenhändler um die Ecke oder über eines der diversen online Verkaufsportale aufmerksam wird, bei den abschließenden Verkaufsverhandlung ist beim Fahrzeugkauf neben den technischen Details auch in rechtlicher Hinsicht einiges zu beachten.
Erste Einzelheiten sind bereits bei Vertragsschluss entscheidend. Kauft eine Privatperson bei einem Unternehmer liegt ein sogenannter Verbrauchgüterkauf vor, wodurch der Unternehmer, z.B. das Autohaus, dazu verpflichtet ist Gewährleistungsrechte einzuräumen.
Diese Gewährleistungsrechte können beim Privatverkauf (ein Privater kauft bei einem Privaten) oder beim sog. B-2-B-Geschäft (Geschäft zwischen zwei Unternehmern) allerdings durch den Verkäufer ausgeschlossen werden. Dafür reichen bereits allgemeine Formulierungen, wie „Gekauft wie gesehen“ oder „keine Garantie“ aus.
Der Käufer kann dann im Normalfall nach Abschluss des Kaufvertrags keine Rechte geltend machen.
Aber auch im Nachgang des Vertrages sind gewisse rechtliche Details von Bedeutung. Oftmals zeigen sich kurze Zeit nach dem Kauf eines Fahrzeuges gewisse Mängel. Um als Käufer nicht auf diesen Mängeln sitzen zu bleiben und so einen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden, ist es wichtig in solchen Fällen die richtigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Häufig stehen dem Käufer bestimmte Gewährleistungsrechte zu. Er kann z.B. Beseitigung der Mängel, Minderung des Kaupreises oder Schadensersatz vom Verkäufer verlangen.
In diesem Fall ist es ratsam professionellen rechtlichen Rat einzuholen, um sein Rechte möglichst vollumfänglich, ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.
Die Kanzlei SPES und Partner verfügt auch im Verkehrsvertragsrecht über langjährige Erfahrung und fachspezifische Kenntnisse. Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Verkehrsvertragsrecht.
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