Entgegen der allgemeinen Meinung gilt auf Parkplätzen nicht automatisch die allgemeine Regelung „Rechts vor Links“. Wenn dies nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Beschilderung angeordnet ist, kommt es vielmehr auf den
„Straßencharakter“ des Parkplatzes an. Wann ein Parkplatz einen solchen Straßencharakter aufweist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles hab.
Meistens wird jedoch auf Parkplätzen vermehrt der in § 1 StVO hinterlegte Grundsatz der „Allgemeinen Rücksichtnahmepflicht“ entscheidend sein. Die Schuldfrage ist dann je nachdem zu beantworten, welcher Fahrer durch seine Fahrweise den schwerwiegenderen Verursachungsbeitrag geleistet hat.
Wenn Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.
SPES Partner
Ihre Rechtsanwälte & Notarin in Lüneburg und Adendorf
Lüneburg
Am Sande 48
21335 Lüneburg
Tel.: 04131 - 756 95 60
Fax: 04131 - 756 95 656
E-Mail: info@rechtsanwaelte-lueneburg.de
Adendorf
Bunsenstraße 8 b
21365 Adendorf
Tel.: 04131 - 220 413
Fax: 04131 - 223 175
E-Mail: info@rechtsanwaelte-lueneburg.de
Comments