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Schuldfrage bei Parkplatzunfällen





Entgegen der allgemeinen Meinung gilt auf Parkplätzen nicht automatisch die allgemeine Regelung „Rechts vor Links“. Wenn dies nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Beschilderung angeordnet ist, kommt es vielmehr auf den

„Straßencharakter“ des Parkplatzes an. Wann ein Parkplatz einen solchen Straßencharakter aufweist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles hab.

 

Meistens wird jedoch auf Parkplätzen vermehrt der in § 1 StVO hinterlegte Grundsatz der „Allgemeinen Rücksichtnahmepflicht“ entscheidend sein. Die Schuldfrage ist dann je nachdem zu beantworten, welcher Fahrer durch seine Fahrweise den schwerwiegenderen Verursachungsbeitrag geleistet hat.


 

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