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Das neue WEG-Gesetz



Am 01.12.2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft getreten. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die wachsende Bedeutung des Wohnungseigentums auf dem ohnehin angespannten Immobilienmarkt und beseitigt bisherige teilweise unüberwindbare Hürden für eine energetische Sanierung und Modernisierung bspw. von Heizungsanlagen, Hausfassaden und Dächern infolge von Streit in der Eigentümergemeinschaft.


Im Folgenden eine Übersicht der wichtigen Änderungen:

  • Die Abberufung des Verwalters wurde vereinfacht. Musste bisher ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorgelegen haben, können die Eigentümer den Verwalter jetzt jederzeit abberufen. Spätestens in sechs Monaten endet dann auch automatisch der Verwaltervertrag, § 26 Abs. 3 WEG.

  • Die Befugnisse des Verwalters wurden allerdings auch erweitert. Damit soll die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums effizienter gestaltet werden. So kann der Verwalter ohne Beschluss eigenverantwortlich Maßnahmen ergreifen, die von untergeordneter Bedeutung sind und keine erheblichen Verpflichtungen mit sich führen, § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Dazu zählen Kleinreparaturen und der Abschluss von Versorger- und Dienstleisterverträgen. Der Verwalter ist in Zukunft verpflichtet, einen Vermögensbericht nach Ablauf eines Kalenderjahres aufzustellen, § 28 Abs. 4 WEG. Zudem hat die Gemeinschaft einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

  • Stehen Baumaßnahmen an werden die Kosten nur auf die Eigentümer umgelegt, welche der Maßnahme zustimmen, § 21 WEG. Unter zwei Ausnahmen werden aber die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt: - wenn die Kosten der Baumaßnahme sich in 10 Jahren amortisieren und - wenn die Eigentümer eine Baumaßnahme zu verhältnismäßigen Kosten mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen haben und der Hälfte der Miteigentumsanteile.

  • Jeder Wohnungseigentümer kann auf eigenen Kosten eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum verlangen, sofern sie der Barrierefreiheit, dem Einbruchschutz, Lademöglichkeit für E-Mobilität oder der internet-Verfügbarkeit dient, § 20 Abs. 2 WEG.

  • Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft richten sich künftig gegen die Gemeinschaft als solche und nicht mehr gegen die Wohnungseigentümer im Einzelnen. Neu ist auch, dass Eigentümer an den Eigentümerversammlungen online teilnehmen können, § 23 Abs. 1 WEG.

  • Um Probleme mit der sogenannten “werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ zu vermeiden sieht das WEG vor, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer künftig schon mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als Ein-Mann-Gemeinschaft entsteht. Ersterwerber können bereits ab Besitzübergabe über die Verwaltung mitentscheiden, § 8 Abs. 3 WEG.

 

Wenn Sie einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.


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