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Die Abnahme im Baurecht



Die Abnahme hat im Baurecht eine zentrale Bedeutung.


1. Was bedeutet die Abnahme?

Unter Abnahme wird die Entgegennahme des Bauwerks und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerechte Herstellung durch den Bauherrn verstanden.


2. Welche Formen der Abnahme gibt es?

Bei der förmlichen Abnahme findet eine gemeinsame Begehung des Bauwerkes durch den Auftraggeber und dem Auftragnehmer statt. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in welches Mängel und Restarbeiten protokolliert werden. Die VOB/B enthält zusätzliche Regelungen, § 12 VOB/B.


Anders verhält es sich bei der ausdrückliche Abnahme. Der Bauherr erklärt das Bauwerk als abgenommen. Das kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Begriff „Abnahme“ muss nicht wörtlich fallen.


Noch einfacher, aber in der Baupraxis schwieriger zu erkennen, ist die konkludente Abnahme. Durch ein schlüssiges Verhalten erklärt der Bauherr die Abnahme. Das kann z.B. durch die rügelose Zahlung des restlichen Werklohns erfolgen, die Ingebrauchnahme bzw. Nutzung des Bauwerkes oder Freigabe einer Sicherheit.


Eine besondere Form der Bauabnahme ist die fiktive Abnahme, § 640 Abs. 1 BGB. Der Unternehmer hat dem Bauherrn eine angemessene Frist zur Abnahme des Bauwerkes ohne wesentliche Mängel gesetzt und der Bauherr reagiert nicht. Dann gilt die Werkleistung als abgenommen. Nach der VOB/B tritt auch Abnahme ein,

  • durch Zeitablauf nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung, § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B und

  • durch Zeitablauf nach Beginn der Benutzung, § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B.


Im BGB-Bauvertrag ist der Auftraggeber nicht zur Teilabnahme verpflichtet, sofern diese nicht vereinbart ist, selbst dann nicht, wenn eine technische Funktionsüberprüfung möglich ist. Nach dem VOB/B-Bauvertrag ist allerdings der Auftraggeber zur Teilabnahme verpflichtet, sofern dies der Auftragnehmer verlangt, § 12 Abs. 2 VOB/B.


3. Welche Wirkungen hat die Abnahme?

  • Der Werklohn wird zur Zahlung fällig, § 641 Abs. 1 BGB.

  • Die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über, § 646 BGB. Wird das Bauwerk beschädigt oder zerstört ist der Auftraggeber verantwortlich, trotzdem bleibt er zur Zahlung des Werklohns verpflichtet.

  • Es beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, § 634a Abs. 2 BGB.

  • Die Beweislast für Mängel trägt der Auftraggeber, § 363 BGB.


 

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