Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer eingetragen, besteht Alleineigentum. Sind beide Eheleute eingetragen, bleiben sie auch nach der Scheidung gemeinsame Eigentümer (Miteigentum).
Der Wert einer Immobilie ist zugleich ein Vermögenswert, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen ist.
Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann in Ausnahmefällen eine Realteilung, die Übertragung auf Kinder oder eine Vermietung an den Ehepartner erfolgen. Ist ausreichend Kapital vorhanden, kommt die Übertragung des Miteigentumsanteils an den anderen Ehepartner in Betracht; auf den Kaufpreis können, sofern vorhanden, eigene Ansprüche zum Beispiel aus dem Zugewinnausgleich, angerechnet werden.
Häufig ist die Immobilie als größter Vermögenswert der Eheleute aber mit Bankverbindlichkeiten belastet. Auch wenn der Erhalt der Immobilie, vielfach verbunden mit dem Willen, den Kindern etwas zu hinterlassen, gewünscht wird, sollte die Trennungszeit für einen gemeinsamen Verkauf der Immobilie genutzt werden.
Der Verkaufserlös ist meistens höher, wenn ausreichend Zeit für die Aufteilung des Hausrats und der Vorbereitung des Hausverkaufes vorhanden ist. Werden Bankkredite nicht bedient, droht die Zwangsversteigerung durch die Bank. Eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums führt meistens zu erheblich geringeren Erlösen und nimmt zudem viel Zeit in Anspruch.
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